8x57 Die Königin des Waldes

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Wichtige Passagen für Jäger

  1. Waffe auf dem Weg ins Revier

1.)   Führen von Jagdwaffen im Zusammenhang jagdlicher Tätigkeiten


KM 5 – 681 000/1 II xxxxxxx

Sehr geehrter Herr xxxxxxx,

für Ihr Schreiben vom 27. September 2010, mit dem Sie um eine verbindliche Auskunft des Bundesministeriums des Innern zu den Vorschriften über den Transport von Schusswaffen durch Jäger bitten, danke ich Ihnen.

Vorab muss ich darauf hinweisen, dass Vollzug und Auslegung des Waffenrechts den Ländern obliegen. Nur die für das Waffenrecht zuständigen Polizei- und Ordnungsbehörden oder das jeweilige Innenminister0ium des Landes können in Auslegungsfällen dem Jäger oder Sportschützen einzelfallbezogen eine verbindliche Auskunft erteilen.

Grundsätzlich kann folgendes festgestellt werden:
Die waffenrechtlichen Vorschriften für den Transport von Schusswaffen wurden mit dem Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008 (BGBl. I S. 426), das zum 1. April 2008 in Kraft getreten ist, inhaltlich nicht verändert.

Für die jagdliche Nutzung von Waffen gilt § 13 Absatz 6 Waffengesetz (WaffG). Danach darf ein Jäger Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen. Er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten (z. B. auf dem direkten Hin- und Rückweg zum Jagdrevier) die Jagdwaffen zugriffsbereit, aber nicht schussbereit führen. Eine Schusswaffe ist schussbereit, wenn sie geladen ist, das heißt, dass Munition oder Geschosse in der Trommel, im in die Waffe eingefügten Magazin oder im Patronen- oder Geschosslager sind, auch wenn sie nicht gespannt ist (vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 12 WaffG).

Für den Transport von Waffen zum Büchsenmacher oder Schießstand gilt – wie für alle Waffenbesitzer - § 12 Absatz 3 Nr. 2 WaffG, wonach die Waffen nicht schussbereit und nicht zugriffsbereit geführt werden dürfen. In dem o. a. Änderungsgesetz wurde zur Klarstellung eine Definition des im Waffengesetz verwendeten Begriffs „zugriffsbereit“ hinzugefügt, die jedoch nur die bis dahin schon geltende Rechtslage widerspiegelt: Eine Waffe ist zugriffsbereit, wenn sie unmittelbar in Anschlag gebracht werden kann; sie ist nicht zugriffsbereit, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird, vgl. Anlage 1 Abschnitt 2 Nr. 13 WaffG. In der Gesetzesbegründung dazu heißt es (BT-Drs. 16/8224, S. 20):

„Es wird eine Anregung des Bundesrates aufgegriffen, mit der klargestellt wird, dass eine Schusswaffe nicht zugriffsbereit ist, wenn sie in einem verschlossenen Behältnis mitgeführt wird. Diese Klarstellung entspricht den Auslegungshinweisen zum Begriff „zugriffsbereit“, die im Regierungsentwurf einer Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Waffengesetz (WaffVwV, vgl. Bundesratsdrucksache 81/06, Nr. 12.3.3.2) enthalten sind. Damit handelt es sich nicht um eine Verschärfung, sondern nur um eine Verdeutlichung der geltenden Rechtslage; eine Übergangsregelung ist somit entbehrlich. Aus der neuen Fassung der Definition des Begriffs „zugriffsbereit“ ergibt sich damit, dass eine Waffe in einem verschlossenen Behältnis stets und in einem lediglich geschlossenen Behältnis nur dann als nicht zugriffsbereit anzusehen ist, wenn sie nicht unmittelbar, also mit wenigen schnellen Handgriffen, in Anschlag gebracht werden kann (z. B. weil sie sich während der Fahrt im Kofferraum eines Fahrzeugs befindet).“

In jedem Fall geht es darum, Waffen und Munition gegen Abhandenkommen oder unberechtigten Zugriff zu sichern. Welche Vorkehrungen konkret zu treffen sind, ist abhängig vom Einzelfall und vom verantwortungsbewussten Waffenbesitzer in der jeweiligen Situation abzuwägen. Wer auch als Jäger waffenrechtlich auf der sicheren Seite sein will, verschließt daher sein Futteral mit einem kleinen (Zahlen-)Schloss.


Mit freundlichen Grüßen
Im Auftrag
Andreas König

Waffen-, Beschuss- und Sprengstoffrecht,
Nationales Waffenregister
Bundesministerium des Innern
Alt Moabit 101D, 10559 Berlin
Tel.: +49 (0) 30 18 681-45148
Fax.: +49 (0) 30 18 681-545148
Internet: www.bmi.de




Waffengesetz (WaffG)§ 13 Erwerb und Besitz von Schusswaffen und Munition durch Jäger, Führen und Schießen zu Jagdzwecken
(1) Ein Bedürfnis für den Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition wird bei Personen anerkannt, die Inhaber eines gültigen Jagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind (Jäger), wenn
1.
glaubhaft gemacht wird, dass sie die Schusswaffen und die Munition zur Jagdausübung oder zum Training im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe benötigen, und
2.
die zu erwerbende Schusswaffe und Munition nach dem Bundesjagdgesetz in der zum Zeitpunkt des Erwerbs geltenden Fassung nicht verboten ist (Jagdwaffen und -munition).
(2) Für Jäger gilt § 6 Abs. 3 Satz 1 nicht. Bei Jägern, die Inhaber eines Jahresjagdscheines im Sinne von § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes sind, erfolgt keine Prüfung der Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 1 sowie des § 4 Abs. 1 Nr. 4 für den Erwerb und Besitz von Langwaffen und zwei Kurzwaffen, sofern die Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 vorliegen.
(3) Inhaber eines gültigen Jahresjagdscheines im Sinne des § 15 Abs. 2 in Verbindung mit Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes bedürfen zum Erwerb von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis. Die Ausstellung der Waffenbesitzkarte oder die Eintragung in eine bereits erteilte Waffenbesitzkarte ist binnen zwei Wochen durch den Erwerber zu beantragen.
(4) Für den Erwerb und vorübergehenden Besitz gemäß § 12 Abs. 1 Nr. 1 von Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 steht ein Jagdschein im Sinne von § 15 Abs. 1 Satz 1 des Bundesjagdgesetzes einer Waffenbesitzkarte gleich.
(5) Jäger bedürfen für den Erwerb und Besitz von Munition für Langwaffen nach Absatz 1 Nr. 2 keiner Erlaubnis, sofern sie nicht nach dem Bundesjagdgesetz in der jeweiligen Fassung verboten ist.
(6) Ein Jäger darf Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; er darf auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen. Der befugten Jagdausübung gleichgestellt ist der Abschuss von Tieren, die dem Naturschutzrecht unterliegen, wenn die naturschutzrechtliche Ausnahme oder Befreiung die Tötung durch einen Jagdscheininhaber vorsieht.
(7) Inhabern eines Jugendjagdscheines im Sinne von § 16 des Bundesjagdgesetzes wird eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Schusswaffen und der dafür bestimmten Munition nicht erteilt. Sie dürfen Schusswaffen und die dafür bestimmte Munition nur für die Dauer der Ausübung der Jagd oder des Trainings im jagdlichen Schießen einschließlich jagdlicher Schießwettkämpfe ohne Erlaubnis erwerben, besitzen, die Schusswaffen führen und damit schießen; sie dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit ohne Erlaubnis führen.
(8) Personen in der Ausbildung zum Jäger dürfen nicht schussbereite Jagdwaffen in der Ausbildung ohne Erlaubnis unter Aufsicht eines Ausbilders erwerben, besitzen und führen, wenn sie das 14. Lebensjahr vollendet haben und der Sorgeberechtigte und der Ausbildungsleiter ihr Einverständnis in einer von beiden unterzeichneten Berechtigungsbescheinigung erklärt haben. Die Person hat in der Ausbildung die Berechtigungsbescheinigung mit sich zu führen.


  1. Waffenaufbewahrung Unterwegs

2.)   Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV)§ 13 Aufbewahrung von Waffen oder Munition

(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.


Viele Jäger sind, was die neue Gesetzeslage angeht, sehr verunsichert und keiner weiss so genau was jetzt noch erlaubt ist und was nicht. Selbst unter der Polizei herrscht oftmals Unwissen. Manche Polizisten winken einen Jäger gerne durch, andere aber meinen, Ihr ganzes frisch gelerntes (un)Wissen der neuen Kollegin an einem Jäger demonstrieren zu müssen. Wir sind da immer am kürzeren Hebel und sollten uns nicht verunsichern lassen. Wir tun nichts unrechtes, also haben wir auch nichts zu befürchten.

Hier werde ich immer mal wieder aktuelle Beispiele einstellen und alte auf dem laufenden halten. Die sollte aber niemand davor abhalten sich selbst immer auf den aktuellsten Stand zu bringen.